Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Treuhänder
§ 29.
Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Hypothekenbank einen Treuhänder und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens 5 Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Hinsichtlich der Bestellungserfordernisse, der Abberufungsgründe und des Vergütungsanspruchs ist § 76 Abs. 2, 3 erster Satz und 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Staatskommissärs der Treuhänder tritt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10003737
Dokumentnummer
NOR40064348
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