§ 29 Horizontale GAP-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2015

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

6. Abschnitt

Regeln für die Zahlstelle Übertragung von Zahlstellenaufgaben

§ 29.

(1) Bei Übertragung von Zahlstellenaufgaben gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hat die AMA eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß § 6 MOG andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden.

(2) Die Vereinbarung gemäß Anhang I Punkt C zur Verordnung (EU) Nr. 907/2014 hat insbesondere

  1. 1. die Pflichten der mit Aufgaben der Zahlstelle betrauten anderen Einrichtungen,
  2. 2. Art, Inhalt und Übermittlungszeitpunkt der zu liefernden Informationen und
  3. 3. eine Bestätigung der anderen Einrichtung gegenüber der Zahlstelle, dass sie ihren Aufgaben tatsächlich nachkommt, sowie eine Beschreibung die hierzu eingesetzten Mittel
  1. zu enthalten.

(3) Die mit Aufgaben der Zahlstelle beauftragten anderen Einrichtungen haben die von der AMA durchzuführenden Kontrollen über die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zuzulassen. § 13 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170291

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