Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).
6. Abschnitt
Regeln für die Zahlstelle Übertragung von Zahlstellenaufgaben
§ 29.
(1) Bei Übertragung von Zahlstellenaufgaben gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hat die AMA eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß § 6 MOG andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Anhang I Punkt C zur Verordnung (EU) Nr. 907/2014 hat insbesondere
- 1. die Pflichten der mit Aufgaben der Zahlstelle betrauten anderen Einrichtungen,
- 2. Art, Inhalt und Übermittlungszeitpunkt der zu liefernden Informationen und
- 3. eine Bestätigung der anderen Einrichtung gegenüber der Zahlstelle, dass sie ihren Aufgaben tatsächlich nachkommt, sowie eine Beschreibung die hierzu eingesetzten Mittel
- zu enthalten.
(3) Die mit Aufgaben der Zahlstelle beauftragten anderen Einrichtungen haben die von der AMA durchzuführenden Kontrollen über die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zuzulassen. § 13 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40170291
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