§ 29 GSV

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1994

§ 29

Gasgeräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß sie sicher betrieben werden können und für Personen, Haustiere und Güter keine Gefahr darstellen, wenn sie im Sinne des § 2 Abs. 4 vorschriftsmäßig verwendet werden.

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