§ 29 GO-BR

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1989

Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an

Ausschußverhandlungen

§ 29

(1) § 29.Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen und, sofern für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete der Ressorts beizuziehen oder zu entsenden.

(2) Die Ausschüsse können durch Beschluß die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.

(3) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.

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