Amtsverschwiegenheit
§ 29.
Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Umfang wie die Volksanwaltschaft.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20009907
Dokumentnummer
NOR40193838
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