§ 29 GeO der VA 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Amtsverschwiegenheit

§ 29.

Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Umfang wie die Volksanwaltschaft.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20009907

Dokumentnummer

NOR40193838

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