Ausnahme für die Direktbeförderungen von Tierkörpern
§ 29.
Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde genehmigen, dass Tierkörper auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung abtransportiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091988
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