Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 29.
Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 95 ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40067833
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