§ 29 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 29.

Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 95 ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067833

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)