§ 29 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Einfuhrkontrolle von Saatgut

§ 29

(1) Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(2) Die Zollstelle hat eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und zur Untersuchung an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung das Mindestgewicht der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen.

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