ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991
Abgabe
§ 29.
Die Fachinformation hat den Status der Arzneispezialität nach der Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Suchtgiftverordnung, BGBl. Nr. 390/1979, in der jeweils geltenden Fassung, anzugeben. Es sind folgende Abkürzungen zu verwenden:
- 1. „Rpfrei“ für rezeptfreie Arzneispezialitäten,
- 2. „Rpfrei mit W“ unter Hinzufügung der Ziffer des entsprechenden Warnhinweises gemäß Anhang II zur Anlage der Rezeptpflichtverordnung,
- 3. „Rp“ für rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, handelt es sich um Suchtgifte, ist statt dessen das Symbol „SG“ zu verwenden,
- 4. „NR“ für Arzneispezialitäten, deren Abgabe einem Wiederholungsverbot unterliegt, handelt es sich dabei um Suchtgifte, ist statt dessen das Symbol „S 1“ zu verwenden, und
- 5. „S 5“ für Suchtgifte, deren Abgabe einem Wiederholungsverbot nicht unterliegt.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010464
Dokumentnummer
NOR12133475
alte Dokumentnummer
N8198415751L
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