Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
§ 29.
Der Vorsitzende hat den Energieförderungsbeirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat weiters ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn es der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit verlangt. Die Geschäfte des Energieförderungsbeirates sind vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu führen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10006639
Dokumentnummer
NOR40005055
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