§ 29 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 29.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013 in der Fassung der Verordnungen BGB. II Nr. 189/2014 und der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2015 außer Kraft. Auf Anträge, die vor dem Außerkrafttreten letztgenannter Verordnungen gestellt worden sind, sind diese jedoch weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188183

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