§ 29 DMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

§ 29.

(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu.

(2) In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 sowie § 64 Abs. 2 AVG jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines - allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden - Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.

(3) Berufungen in Verfahren gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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