Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen
§ 29.
An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.
Schlagworte
Wiederholungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40226301
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