§ 29 BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2006

Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht

§ 29.

(1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken:

  1. 1. durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
  2. 2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
  3. 3. durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19 Abs. 2 aus Anlaß der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1.

(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 21 ist/sind

  1. 1. § 37a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € eingehoben und Sachen bis zum Wert von 1 200 € beschlagnahmt werden dürfen,
  2. 2. § 47 Abs. 1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Strafverfügung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € festgesetzt werden dürfen,
  3. 3. §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
  4. 4. § 50 VStG nicht anwendbar.

(3) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.

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