Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht
§ 29.
(1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken:
- 1. durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
- 2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- 3. durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19 Abs. 2 aus Anlaß der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 21 ist/sind
- 1. §§ 47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,
- 2. §§ 47 Abs. 2 und 49a Abs. 1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
- 3. § 50 VStG nicht anwendbar.
(3) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 159/1960
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40152060
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