Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht
§ 29.
(1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 21 ist/sind
- 1. §§ 47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,
- 2. §§ 47 Abs. 2 und 49a Abs. 1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
- 3. § 50 VStG nicht anwendbar.
(3) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Klebevignetten verkaufen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 159/1960
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40193140
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