§ 29 BSG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2005

§ 29.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist jedoch erst auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999 verwirklichen.

(2) Mit 1. Jänner 2002 wird in § 22 Abs. 1 der Ausdruck „100 000 S" durch den Ausdruck „7 270 Euro" und in § 22 Abs. 2 der Ausdruck „500 000 S" durch den Ausdruck „36 340 Euro" ersetzt.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 15 Abs. 4, § 16, § 17, § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2005 treten mit treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(5) Bereits anhängige Verfahren nach den in Abs. 4 angeführten Bestimmungen sind nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Rechtslage fortzuführen.

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