§ 29 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

7. Hauptstück

Abwicklung der Bundes-Sportförderung

1. Abschnitt

Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit Unvereinbarkeitsbestimmungen

§ 29.

(1) Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die mit der Gewährung, Abrechnung und Kontrolle der Verwendung von Bundes-Sportförderungsmitteln befasst sind, hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und Mitglieder des Förderungsbeirats für den Bereich des Breitensports sowie des Förderungsbeirats für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports dürfen nicht

  1. 1. Mitglieder eines Leitungsorganes (zB Bundesvorstand, Landesvorstand, Geschäftsführung) oder
  2. 2. hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

    von Förderungsnehmern nach § 3 Z 3, 12 und 13 sein.

(2) Mitglieder des Förderungsbeirats für den Bereich des Breitensports sowie des Förderungsbeirats für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports können nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Bundes-Sportförderungsfonds sein.

(3) Hauptamtliche Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds können nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Bundes-Sportförderungsfonds sein.

(4) Im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und im Bundes-Sportförderungsfonds ist vorzusorgen, dass die Gewährung und die Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sportförderungsmittel in getrennten Organisationseinheiten erfolgt.

Schlagworte

Leistungssport

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152183

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