7. Hauptstück
Abwicklung der Bundes-Sportförderung
1. Abschnitt
Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit Unvereinbarkeitsbestimmungen
§ 29.
(1) Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die mit der Gewährung, Abrechnung und Kontrolle der Verwendung von Bundes-Sportförderungsmitteln befasst sind, hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und Mitglieder des Förderungsbeirats für den Bereich des Breitensports sowie des Förderungsbeirats für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports dürfen nicht
- 1. Mitglieder eines Leitungsorganes (zB Bundesvorstand, Landesvorstand, Geschäftsführung) oder
- 2. hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
(2) Mitglieder des Förderungsbeirats für den Bereich des Breitensports sowie des Förderungsbeirats für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports können nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Bundes-Sportförderungsfonds sein.
(3) Hauptamtliche Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds können nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Bundes-Sportförderungsfonds sein.
(4) Im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und im Bundes-Sportförderungsfonds ist vorzusorgen, dass die Gewährung und die Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sportförderungsmittel in getrennten Organisationseinheiten erfolgt.
Schlagworte
Leistungssport
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152183
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