§ 29
§ 29. Bei der Wahl der Verfahrenskombination nach § 10 Z 2 darf der im § 11 Abs. 5 festgelegte Wert für die spezifische Belastung b = 0,6 nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Leistung der Ozonungsanlage so bemessen ist, daß mindestens 1,0 g Ozon je m3 Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt werden und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden.
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