§ 29 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

§ 29.

(1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß § 27 durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Instituts entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen Institut, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.

(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 1 hat das Institut der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die gemäß Abs. 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen.

(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde dem Institut anzuordnen, die gemäß Abs. 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde eine oder mehrere alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehenden Hindernisse nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 festzulegen und diese dem Institut schriftlich mitzuteilen. Das Institut hat diesfalls innerhalb eines Monats einen Plan zu erstellen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

(5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz müssen erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des Instituts, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörde hat vor Festlegung einer Maßnahme gemäß Abs. 4 zweiter Satz die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und in der Union zu prüfen und dazu die FMA, das Finanzmarktstabilitätsgremium und gegebenenfalls die benannte nationale makroprudenzielle Behörde in anderen Mitgliedstaaten anzuhören.

(6) Als alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz gelten:

  1. 1. Die Aufforderung an ein Institut, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;
  2. 2. die Aufforderung an ein Institut, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1, die gegenüber anderen Instituten bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;
  3. 3. die Auferlegung besonderer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;
  4. 4. die Aufforderung an ein Institut, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;
  5. 5. die Aufforderung an ein Institut, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;
  6. 6. die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;
  7. 7. die Aufforderung an ein Institut, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
  8. 8. die Aufforderung an ein Institut oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;
  9. 9. die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen des § 100 zu erfüllen;
  10. 10. die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 100 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;
  11. 11. wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in den §§ 74 ff genannten Abwicklungsinstrumente und befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.

(7) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 erster Satz zu enthalten.

(8) Durch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß § 19 Abs. 1 eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß § 25 Abs. 1 auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Abs. 4 erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz festgelegt hat.

Schlagworte

Abwicklungsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40166977

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