§ 29 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 29.

Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien und Aborte, müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein sowie in einer Weise instandgehalten werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132711

alte Dokumentnummer

N8197840495L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)