§ 29.
Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien und Aborte, müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein sowie in einer Weise instandgehalten werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132711
alte Dokumentnummer
N8197840495L
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