§ 29 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Bescheide

§ 29

(1) § 29.Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder als unzulässig zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (§§ 4 bis 6) beizugeben.

(2) Bescheiden, mit denen ein Asylantrag aus dem Grund der §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, ist eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefaßte Bestätigung beizufügen, wonach der in Österreich eingebrachte Asylantrag des Fremden wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.

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