§ 29 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Auslieferungshaft

§ 29

(1) § 29.Die Auslieferungshaft darf nur verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Auf die Auslieferungshaft sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Auslieferungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige gerichtliche Untersuchungshaft oder Strafhaft erreicht werden können. Der Untersuchungsrichter hat die Abweichungen vom Vollzug der Untersuchungshaft oder der Strafhaft zu verfügen, die für die Zwecke des Auslieferungsverfahrens unentbehrlich sind. Können die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft nicht erreicht werden oder würde das Auslieferungsverfahren durch die Aufrechterhaltung der Strafhaft wesentlich erschwert, so ist vom Untersuchungsrichter die Auslieferungshaft zu verhängen; damit tritt eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein. Die Auslieferungshaft ist auf die durch sie unterbrochene Strafhaft anzurechnen.

(3) Die Dauer der Auslieferungshaft darf sechs Monate nicht übersteigen. Der Gerichtshof zweiter Instanz kann jedoch auf Antrag des Untersuchungsrichters oder des Staatsanwaltes wegen besonderer Schwierigkeiten oder des besonderen Umfanges des Verfahrens bestimmen, daß die Haft bis zu einem Jahr dauern dürfe. Die zeitliche Beschränkung der Auslieferungshaft entfällt, sobald über das Auslieferungsersuchen entschieden worden ist (§ 34); nach diesem Zeitpunkt sind auch Haftprüfungsverhandlungen nicht mehr durchzuführen.

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