Wählbarkeit
§ 29
§ 29. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
- 1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
- 2. in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
- 3. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters, von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
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