3. Unterabschnitt Abschlußprüfung an der Hotelfachschule Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 29.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Französisch“,
- 3. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Speisenkunde und Kochen“,
- 4. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Servierkunde und Servieren“ und
- 5. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebliches Rechnungswesen“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“ oder „Französisch (einschließlich Schriftverkehr)“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 umfaßt die Pflichtgegenstände „Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre“ und „Rechnen und Kalkulation“.
Schlagworte
Bilanzlehre
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124807
alte Dokumentnummer
N7199327362J
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