§ 29 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

3. Unterabschnitt Abschlußprüfung an der Hotelfachschule Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 29.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Französisch“,
  3. 3. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Speisenkunde und Kochen“,
  4. 4. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Servierkunde und Servieren“ und
  5. 5. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebliches Rechnungswesen“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“ oder „Französisch (einschließlich Schriftverkehr)“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 umfaßt die Pflichtgegenstände „Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre“ und „Rechnen und Kalkulation“.

Schlagworte

Bilanzlehre

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124807

alte Dokumentnummer

N7199327362J

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