3. Unterabschnitt Abschlußprüfung an der Hotelfachschule Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 29.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
- 3. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
- 4. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant“.
Schlagworte
Bilanzlehre, Küchenorganisation
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12126200
alte Dokumentnummer
N7199653149J
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