§ 29 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

3. Unterabschnitt Abschlußprüfung an der Hotelfachschule Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 29.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
  3. 3. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
  4. 4. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant“.

Schlagworte

Bilanzlehre, Küchenorganisation

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126200

alte Dokumentnummer

N7199653149J

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