§ 29 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Mündliche Prüfung

§ 29.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung
  1. a) im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat oder
  2. b) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet wurde:
  1. a) „Religion“,
  2. b) „Deutsch“,
  3. c) „Zweite lebende Fremdsprache“,
  4. d) „Geschichte und Kultur“,
  5. e) „Wirtschaftsgeographie“,
  6. f) „Biologie und Ökologie“,
  7. g) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
  8. h) „Physik“,
  9. i) „Chemie“,
  10. j) „Kommunikation und Marketing“,
  11. k) „Betriebswirtschaft“,
  12. l) „Politische Bildung und Recht“ oder
  13. m) „Fremdsprachenseminar“ oder „Allgemeinbildendes Seminar“ und
  1. 3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt

  1. 1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation“ oder den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ und
  2. 2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand „Kunstgeschichte“.

(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. l. Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Zweite lebende Fremdsprache“ und „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und l.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127699

alte Dokumentnummer

N7199813377I

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