§ 29 5. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2022

In- und Außerkrafttreten

§ 29.

Diese Verordnung tritt am 4. Juli 2022 in und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist in dieser Zeit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der förderwerbenden Organisation verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011952

Dokumentnummer

NOR40245281

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