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§ 29 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

III. Bestimmungen über entzogene Vermögenswerte.

§ 29.

Ansprüche deutscher physischer oder juristischer Personen auf Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten sind nicht als nach dem Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005526

alte Dokumentnummer

N1195617439S

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