§ 299 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Leistungsfeststellung

§ 299

(1) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der im Geschäftsapparat tätigen öffentlich-rechtlich Bediensteten ist vom Vorsitzenden mit Bescheid zu treffen.

(2) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid zu treffen.

(4) Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.

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