§ 297 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Herbeischaffung durch das Gericht s. § 229.

Beweisantretung.

§. 297.

Urkunden, auf welche sich eine Partei zum Beweise ihrer Angaben beruft, hat sie dem Gerichte vorzulegen, falls nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gericht selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.

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