Herbeischaffung durch das Gericht s. § 229. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Beweisantretung.
§ 297.
Beruft sich eine Partei zum Beweis ihrer Angaben auf Urkunden, so hat sie die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben oder hervorzuheben. Diese Urkunden sind dem Gericht von der Partei in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen, falls nicht das Gericht selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.
Herbeischaffung durch das Gericht s. § 229.
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40030248
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