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§ 297 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 297
Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten aus
einem früheren Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen

Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, von der Landesregierung mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.

02.12.2019

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