§ 296
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis
zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband
(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband
- a) anspruchsbegründende Nebengebühren oder
- b) diesen entsprechenden Nebengebühren in einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis
- bezogen, so sind diese durch die Landesregierung bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
(2) Dienstzeiten iSd Abs. 1 sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
(3) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 und 2 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(4) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach den Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen sind.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte anzuwenden über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 und 2 im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist.
02.12.2019
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