§ 296 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Teilberechtigungen

§ 296.

(1) Die Konzessionen für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen sind für folgende Teilberechtigungen zu erteilen:

  1. 1. Versteigerung beweglicher Sachen von künstlerischem, historischem oder von Sammlerwert;
  2. 2. Versteigerung von Edelmetallen und aus ihnen verfertigten Gegenständen sowie von gefaßten und ungefaßten Edelsteinen und Perlen, soweit diese Tätigkeit nicht unter Z. 1 fällt;
  3. 3. Versteigerung anderer als unter Z. 1 und Z. 2 bezeichneter beweglicher Sachen.

(2) Die Teilberechtigungen nach Abs. 1 können einzeln oder zusammen erteilt werden.

Schlagworte

künstlerischer Wert, historischer Wert

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070283

alte Dokumentnummer

N5197418682S

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