§ 296 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Befangenheit; Ablehnung von Mitgliedern

§ 296.

(1) Von der Mitwirkung an einer Entscheidung sind sonstige Mitglieder des Bundesvergabeamtes hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß § 292 Abs. 6 der Bundesregierung vorgeschlagen hat. Im Übrigen gilt für alle Tätigkeiten der Mitglieder des Bundesvergabeamtes sinngemäß § 7 AVG.

(2) Die Parteien können Mitglieder des Bundesvergabeamtes unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der Vorsitzende. Betrifft der Ablehnungsantrag den Vorsitzenden, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der stellvertretende Vorsitzende. Werden sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der an Lebensjahren älteste Senatsvorsitzende.

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