§ 295 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 295

Beistellung der Sacherfordernisse,
Kostentragung

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 281 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.

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