§ 295
Beistellung der Sacherfordernisse,
Kostentragung
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 281 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)