Die für die im Jahr 1993 geltenden Beträge erlassene Verordnung ist die Existenzminimum-Verordnung 1993, ExminV 1993, BGBl. Nr. 877/1992. ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991.
Tabelle der unpfändbaren Freibeträge
§ 292f
§ 292f. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung Tabellen für die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge (§§ 291a, 291b Abs. 2) kundzumachen. Im Exekutionsbewilligungsbeschluß genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
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