ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991
Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit
§ 292c.
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn
- 1. sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder
- 2. diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlußfassung nicht vollständig bekannt waren.
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Existenzminimum, Beschlussfassung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021229
alte Dokumentnummer
N2189617029T
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