ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, 2 und 6, BGBl. Nr. 628/1991
Erhöhung des unpfändbaren Betrags
§ 292a.
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf
- 1. wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder
- 2. unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder
- 3. besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder
- 4. einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder
- 5. besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten
- dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, daß der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte.
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, 2 und 6, BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Existenzminimum, Unglücksfall
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021227
alte Dokumentnummer
N2189617027T
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