§ 292a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, 2 und 6, BGBl. Nr. 628/1991

Erhöhung des unpfändbaren Betrags

§ 292a.

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf

  1. 1. wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder
  2. 2. unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder
  3. 3. besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder
  4. 4. einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder
  5. 5. besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, 2 und 6, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Existenzminimum, Unglücksfall

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021227

alte Dokumentnummer

N2189617027T

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