§ 291a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Zu Abs. 1 bis 4 und 7: Zur Neufestsetzung der Beträge siehe die aufgrund § 292g EO erlassene Verordnung; für 1993 die Existenzminimum-Verordnung 1993, ExminV 1993, BGBl. Nr. 877/1992. ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991.

Unpfändbarer Freibetrag

(„Existenzminimum'')

§ 291a

(1) § 291a.Von dem sich nach § 291 ergebenden Betrag (Berechnungsgrundlage) hat dem Verpflichteten je nach dem Zeitraum, für den die Leistungen gezahlt werden,

  1. 1. 6 500 S monatlich,
  2. 2. 1 500 S wöchentlich,
  3. 3. 220 S täglich

    zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

(2) Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf

  1. 1. 7 000 S monatlich,
  2. 2. 1 620 S wöchentlich,
  3. 3. 230 S täglich,

    wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Leistungen nach § 290b erhält, die jedoch nicht die Höhe der monatlichen Leistung übersteigen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).

(3) Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf

  1. 1. 7 500 S monatlich,
  2. 2. 1 740 S wöchentlich,
  3. 3. 250 S täglich,

    wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).

(4) Gewährt der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt, so erhöht sich der dem Verpflichteten verbleibende Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um

  1. 1. 1 200 S monatlich,
  2. 2. 275 S wöchentlich,
  3. 3. 40 S täglich (Unterhaltsgrundbetrag);

    höchstens jedoch um

  1. 1. 6 000 S monatlich
  2. 2. 1 375 S wöchentlich,
  3. 3. 200 S täglich.

(5) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten überdies 30% dieses Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag).

(6) Gewährt der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt, so kommen für jede Person 10% des Mehrbetrags, höchstens jedoch 50%, hinzu (Unterhaltssteigerungsbetrag).

(7) Der Teil der Berechnungsgrundlage, der

  1. 1. 27 000 S monatlich
  2. 2. 6 250 S wöchentlich,
  3. 3. 900 S täglich

    übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.

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