§ 28c VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub

und auf Urlaubsabfindung

§ 28c

§ 28c. Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.

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