§ 28b.
(1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder werden vom Präsidenten einem Ausschuß zur Enderledigung zugewiesen.
(2) Bei der Debatte und Abstimmung über Berichte, die im Ausschuß enderledigt werden, wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.
(3) In einer solchen Debatte soll keine Wortmeldung zehn Minuten übersteigen. Darüber hinaus soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen für die öffentliche Enderledigung in Aussicht genommen werden.
(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß bis zum Eingang in die Debatte über einen Bericht gemäß Abs. 1 beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. In diesem Fall folgt der Vorberatung durch den Ausschuß die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
Schlagworte
Tonaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12015911
alte Dokumentnummer
N1199657417J
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