§ 28b K-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 28b
Personalzulage

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Kindergärtner(innen) der Verwendungsgruppe K gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Personalzulage.

(2) Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 2 festgelegt.

(3) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Gehalt nach § 28 und § 28d sowie § 70 Abs. 3.

02.12.2019

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