Gebühren für besondere Dienste (Sonderdienste)
§ 28b.
(1) Bei Benützung einer öffentlichen Fernschreibstelle ist neben den im § 28 festgesetzten Fernschreibgebühren ein Zuschlag zu entrichten, wenn die Bedienung des Fernschreibapparates und/oder von Zusatzeinrichtungen auf Verlangen des Benützers durch Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgt.
(2) Der Zuschlag ist entsprechend der Zeitdauer, die für die Eingabe des Textes in den Fernschreibapparat oder die Zusatzeinrichtung erforderlich ist, zu berechnen. Der Zuschlag beträgt:
Schilling
je Minute .............................................. 3,-
mindestens aber je Fernschreibverbindung ............... 15,-
(3) Die Gebühren für die Bereitstellung nachstehender Sonderdienste
betragen:
Schilling
1. für eine Kurzwahleinrichtung
a) bis zu 8 Kurzwahlnummern
für den ersten Monat ........................... 200,-
für jeden weiteren Monat ....................... 100,-
b) bis zu 64 Kurzwahlnummern
für den ersten Monat ........................... 500,-
für jeden weiteren Monat ....................... 200,-
2. für „Spezielle Hinweisgabe“
für den ersten Monat .............................. 400,-
für jeden weiteren Monat .......................... 200,-
3. für „Direktruf“ , einmalig ....................... 200,-
4. für die Schaltung einer „geschlossenen
Benützergruppe“ , je Teilnehmer monatlich ......... 200,-
(4) Für die Inanspruchnahme der Sonderdienste „Zuschreiben der
Gebühren“ und „Rundschreib-Verbindung“ ist ein Zuschlag zur
Fernschreibgebühr zu entrichten. Der Zuschlag beträgt:
Schilling
1. für „Zuschreiben der Gebühren“ .................. 2,-
2. für „Rundschreib-Verbindung“ .................... 7,-
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147704
alte Dokumentnummer
N9197042613L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)