§ 28b AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Übernahme von Aufträgen

§ 28b.

Die AMA ist berechtigt, bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen. Die nähere Ausgestaltung dieses Dienstleistungsverhältnisses, insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, ist zwischen AMA und Auftraggeber durch vertragliche Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40023010

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