Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
§ 28a.
Die Nachsicht vom für ein Handwerk oder ein gebundenes Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist weiters zu erteilen,
- 1. wenn der Nachsichtswerber eine technische, naturwissenschaftliche oder montanistische Studienrichtung oder eine Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität erfolgreich besucht hat,
- 2. wenn dieses Studium zumindest grundsätzliche Erkenntnisse über das vom Nachsichtswerber angestrebte Gewerbe vermittelt,
- 3. wenn die Gewerbeausübung auf die Erzeugung nicht herkömmlicher Produkte oder auf sonstige nicht herkömmliche Tätigkeiten eingeschränkt wird und
- 4. wenn keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075694
alte Dokumentnummer
N5198811353J
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