§ 28a Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2023

LGBl. Nr. 80/2023

§ 28a

Information über den Wasserpreis

(1) Der Verband, der Gebühren für den Bezug von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften vorschreibt, hat die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.

(2) Stellt der Verband mindestens 10 000 m³ Wasser pro Tag bereit oder versorgt er mindestens 50 000 Personen mit Wasser, hat er weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern der Verband Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zugangs zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür anfallenden Kosten zu berücksichtigen.

(3) Die Informationen können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung erfolgen. Die Informationen können in digitaler Form erfolgen, der die Abgabenpflichtigen dem Verband gegenüber zugestimmt haben.

(4) Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Abs. 1 und 2 dürfen Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum und Adresse) und Erreichbarkeitsdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der Abgabenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.

22.11.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)