Verkehrsgebühren für Datexverbindungen
§ 28a.
(1) Die Gebühren sind als Vielfaches der Fernschreibgebühren zu berechnen.
(2) Das Vielfache für Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s beträgt:
1. für jede Verbindung zwischen den an dasselbe
Anschlußamt angeschlossene Datexanschlüssen
(Ortsgebühr) ................................. das 1,50fache
der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 1
2. für jede Verbindung zwischen anderen als den
in Z 1 angeführten Datexanschlüssen, wenn die
betreffenden Stellen
a) an verschiedene Anschlußämter desselben
Bundeslandes angeschlossen sind (I. Zone) das 1,50fache
der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a
b) an verschiedene Anschlußämter
benachbarter Bundesländer angeschlossen
sind (II. Zone) ........................... das 1,50fache
der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. b
c) an verschiedene Anschlußämter nicht
benachbarter Bundesländer angeschlossen
sind (III. Zone) .......................... das 1,50fache
der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c.
(3) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei der Berechnung der Gebühren nach Abs. 2 Z 2 lit. a als ein Bundesland.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147703
alte Dokumentnummer
N9197042612L
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