§ 28a Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Verkehrsgebühren für Datexverbindungen

§ 28a.

(1) Die Gebühren sind als Vielfaches der Fernschreibgebühren zu berechnen.

(2) Das Vielfache für Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s beträgt:

1. für jede Verbindung zwischen den an dasselbe

Anschlußamt angeschlossene Datexanschlüssen

(Ortsgebühr) ................................. das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 1

2. für jede Verbindung zwischen anderen als den

in Z 1 angeführten Datexanschlüssen, wenn die

betreffenden Stellen

a) an verschiedene Anschlußämter desselben

Bundeslandes angeschlossen sind (I. Zone) das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a

b) an verschiedene Anschlußämter

benachbarter Bundesländer angeschlossen

sind (II. Zone) ........................... das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. b

c) an verschiedene Anschlußämter nicht

benachbarter Bundesländer angeschlossen

sind (III. Zone) .......................... das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c.

(3) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei der Berechnung der Gebühren nach Abs. 2 Z 2 lit. a als ein Bundesland.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147703

alte Dokumentnummer

N9197042612L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)